Kurzzeitpflege – Anspruch, Finanzierung, Fragen

Kurzzeitpflege
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Kurzzeitpflege ist eine entscheidende Unterstützung für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Sie bietet eine vorübergehende Versorgung, sollte eine häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann. Wer sich zu Hause liebevoll um einen Angehörigen kümmert, braucht hin und wieder eine Auszeit zur Erholung. Manchmal werden pflegende Angehörige auch selber krank. Doch wer hat eigentlich Anspruch darauf und wie wird sie finanziert?

Was ist Kurzzeitpflege?

Laut Definition bezeichnet Kurzzeitpflege die vollstationäre Versorgung einer pflegebedürftigen Person für einen begrenzten Zeitraum. Beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die 24h Pflege zu Hause für einige Wochen ausgesetzt werden soll, können die Bedürftigen in speziellen Pflegeeinrichtungen vorübergehend untergebracht werden.

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Seit Januar 2017 gelten neue Gesetze für den Anspruch auf Kurzzeitpflege. Die bisher bekannten drei Pflegestufen wurden durch 5 Pflegegrade ersetzt. Demnach können jetzt Personen mit Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 die Bezuschussung in Anspruch nehmen. Ebenfalls Patienten, die durch eine plötzliche Krankheit oder einen Unfall unvorhergesehen pflegebedürftig geworden sind. In erster Linie dient die Kurzzeitpflege als Entlastung für die Angehörigen, die für die häusliche Pflege aufkommen.
In den folgenden Fällen kann die Leistung beantragt werden:

  • Die Pflegeperson wird unerwartet selbst krank und kann die Aufgaben nicht mehr ausführen.
  • Die Pflegeperson plant einen Urlaub oder Reha-Aufenthalt zur Erholung.
  • Der pflegende Angehörige benötigt eine Auszeit, um wieder zu Kräften für die weitere Pflege zu kommen. Wenn ein Patient nach einem Krankenhausaufenthalt noch pflegebedürftig ist.
  • Wenn die Pflegebedürftigkeit plötzlich auftritt und am Haus/in der Wohnung Umbauarbeiten nötig werden.
  • Wenn der Pflegeaufwand sich durch Verschlechterung des Gesundheitszustands verstärkt.
  • Als Übergang in einen dauerhaften Aufenthalt in einem Pflegeheim, wenn noch kein fester Platz gefunden wurde oder verfügbar ist.

Wer finanziert die Kurzzeitpflege?

  1. Leistungen von der Pflegekasse: Die Pflegekasse übernimmt einen bestimmten Betrag pro Kalenderjahr für Kurzzeitpflege. Die Höhe variiert je nach Pflegegrad. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 liegt der Betrag zwischen 1.612 und 3.224 Euro pro Jahr.
  2. Eigenanteil der Pflegebedürftigen: Der Pflegebedürftige muss einen Eigenanteil leisten, falls die Kosten der Kurzzeitpflege diesen Betrag übersteigen. Dieser Eigenanteil hängt von der individuellen Situation und den jeweiligen Pflegekosten ab.

Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege

1. Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege bietet vorübergehende Betreuung und Pflege für Pflegebedürftige, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Sie dient der Entlastung pflegender Angehöriger oder der Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt.

2. Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Personen mit anerkanntem Pflegegrad können Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse übernimmt einen bestimmten Betrag pro Kalenderjahr für diese Leistung.

3. Wie beantrage ich Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Dafür sind ein ärztliches Attest und ein Antragsformular notwendig.

4. Welche Leistungen werden von der Kurzzeitpflege abgedeckt?

Die Kurzzeitpflege umfasst pflegerische Leistungen, Unterbringung sowie Verpflegung und kann je nach Bedarf auch therapeutische Maßnahmen beinhalten.

5. Gibt es eine Eigenbeteiligung für Kurzzeitpflege?

Ja, falls die Kosten der Kurzzeitpflege den Betrag übersteigen, den die Pflegekasse pro Jahr übernimmt, muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil leisten.

6. Wie finde ich einen geeigneten Kurzzeitpflegeplatz?

Es ist ratsam, frühzeitig nach einem geeigneten Platz zu suchen. Pflegedienste und -einrichtungen bieten oft Unterstützung bei der Suche nach Kurzzeitpflegeplätzen an.

7. Wie lange dauert Kurzzeitpflege?

Die Dauer der Kurzzeitpflege ist begrenzt und richtet sich nach dem individuellen Bedarf. In der Regel beträgt sie bis zu 28 Tage pro Jahr.

8. Kann Kurzzeitpflege verlängert werden?

Unter bestimmten Umständen kann die Kurzzeitpflege verlängert werden, wenn eine weitere Notwendigkeit besteht. Dies erfordert eine erneute Beantragung bei der Pflegekasse.

9. Gibt es besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege?

Nein, grundsätzlich ist die Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad verfügbar, wenn eine vorübergehende Versorgungssituation vorliegt.

10. Was passiert, wenn das Budget der Kurzzeitpflege aufgebraucht ist?

Wenn das Budget der Kurzzeitpflege für das laufende Jahr aufgebraucht ist, können andere Leistungen wie Verhinderungspflege in Betracht gezogen werden.

Fragen zu Pflegethemen?

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